Leiharbeit Leiharbeiter Leiharbeiterinnen Leihpersonal WB Wagner und Brunner GmbH

Professionelle Leiharbeit

Leiharbeit bzw. Arbeitskräfteüberlassung

Die Nachfrage an professionelle Leiharbeit bzw. Arbeitskräfteüberlassung hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Leiharbeiter bzw. Leiharbeiterinnen werden zusätzlich zu Arbeitsspitzenzeiten seitens Firmen, Industrie, Gewerbe, etc. neben Eigenanstellung nachgefragt und eingesetzt.

Zum Schutz der Leih-Arbeitnehmer*innen müssen wir Gesetze einhalten. Die Überlassung der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen wird ohne ausdrückliche Zustimmung nicht durchgeführt. Wir als Überlasser bzw. Verleiher müssen über die Arbeitsbedingungen eine schriftliche Grundvereinbarung bzw. Dienstzettel und ein Überlassungsmitteilung ausstellen.

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müssen einige formalistische Arbeiten vorm Arbeitsanfang durchgeführt werden, wie

Schriftliche Mitteilungspflicht

Wir als Überlasser müssen vor jeder Überlassung den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterinnen die wesentlichensten Informationen weitergeben, wie

  • Beschäftiger-Betrieb
  • Kollektivvertrag des Beschäftigers
  • Grundlohn, Zulagen
  • Art der Tätigkeit
  • voraussichtliche Dauer der Überlassung

Die schriftliche Mitteilung bzw. Überlassungsmitteilung genannt, müssen wir als Überlasserfirma schriftlich bestätigen lassen.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Wir als Arbeitgeber der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind verpflichtet die Anmeldung zur Sozialversicherung vorm Arbeitsbeginn durchzuzführen. Falls sich die Bezahlung ändert, müssen wir eine Änderungsmeldung bei der ÖGKK ebenfalls durchführen. Weiters müssen wir eine Kopie bzw. Durchschlag über die erfolgte Anmeldung, woraus auch die Höhe des Entgelts hervorgeht dem Arbeitskraft aushändigen.

Gesetzliche Vorschriften für Leiharbeiter*innen

Unsere überlassene Leiharbeiter bzw. Leiharbeiterinnen tätigen im Rahmen eines Arbeiterverhältnisses oder eines Angestelltenverhältnisses. Für die überlassenen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen gelten das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz auch AÜG genannt. Weitere Gesetze, wie das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz sind ebenfalls anzuwenden und einzuhalten.

Für unsere Arbeitskräfte, die als Arbeiter bzw. Arbeiterinnen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses beim Beschäftigerbetrieb tätig sind, gilt somit der Kollktivvertrag  für Arbeitskräfteüberlasser.

Für unsere Arbeitskräfte, die als Angestellter bzw. Angestellte im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses beim Beschäftigerbetrieb tätig sind, gilt der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe.

Weiters müssen wir während der Überlassung, besonders im Hinblick auf die Entlohnung, den Kollektivvertrag dees Beschäftiger-Betriebes beachten.

Dienstzettel

Im gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzettel für überlassene Arbeitskräfte hat weitere Punkte zu enthalten.

  • Gründe für eine allfällige Befristung
  • Beschäftigungsort, wie Bundesland bzw. Staat

Gesetzliche Bestimmungen von der Entlohnung von überlassenen Arbeitskräften

  • Die Lohnhöhe bzw. Gehaltshöhe darf nicht unter dem Kollektivvertrag des Überlassers liegen.
  • Die Lohnhöhe bzw. Gehaltshöhe darf während der Überlassung nicht unter dem Kollektivvertrag oder gesetzlich festgelegten Mindesthöhe liegen, auf die vergleichbare Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb Anspruch haben.
  • Wenn es in einem Beschäfigerbetrieb aufgrund eines Kollektivvertrages ein höheres Arbeitsentgelt gibt als in der Grundvereinbarung festgeschrieben, müssen wir als Verleiher die Entgeltzahlung während der Überlassung erhöhen.
  • Können wir unsere Arbeitskräfte nicht einsetzen und es entsteht Stehzeiten, so müssen wir als Arbeitgeber die Löhne oder Gehälter weiterhin in voller Höhe ausbezahlen.

Rechte Wohlfahrtseinrichtung

  • Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Leihfirma dürfen ebenfalls die Wohlfahrtseinrichtungen, wie z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Kantine, etc. zu denselben Bedinungen wie die Arbeitskräfte des Beschäftigers bzw. Beschäftigerbetriebs in Anspruch nehmen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine sachliche Begründung gerechtfertigt ist.

Arbeitszeitregelung für überlassen Arbeitskräfte

  • Die vereinbarten (Wochen) Arbeitsstunden müssen mit der tatsächlich zu erwartenden Arbeitszeit übereinstimmen.
  • Eine Teilzeitbeschäfigung kann vereinbart werden. Sie sollten ebenfalls mit der tatsächlich zu erwartenden Arbeitszeit übereinstimmen.
  • Wenn in einigen Branchen die Arbeitszeit durch den Kollektivvertrag verkürzt ist, gilt für die überlassenen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen ebenfalls die verkürzte Arbeitszeit ohne das dadurch das vereinbarte Entgelt verreingert wird.

Leistungen aus dem Sozial- und Weiterbildungsfonds

  • Es gibt für Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen Leistungen aus dem Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF).
  • Finanzielle Unterstützung bzw. Unterstützung bei der Absolvierung von Bildungsmaßnahmen
  • Info unter www.swf-akue.at