Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB WB Wagner und Brunner GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch WB Wagner und Brunner GmbH mit Sitz in Dr.-Rudolf-Kirchschläger-Straße 7, 2231 Strasshof an der Nordbahn – im Folgenden WB genannt.
Diese AGB gelten ausdrücklich auch für sämtliche dem ersten Rechtsgeschäft folgende Aufträge und gelten auch für den Fall der mündlichen Anforderung von Arbeitskräften sowie für den Fall, dass die ursprünglich vereinbarte oder beabsichtigte Dauer der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften überschritten wird. Allgemeine Vertragsbedingungen des Geschäftspartners der WB gelten als ausgeschlossen, insoweit sie in Widerspruch mit diesen AGB stehen.
- WB (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger bzw. Beschäftiger-Betrieb) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer*innen (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
- Die Personalbereitstellung durch WB und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBI.Nr. 196 vom 23.03.1988 in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften (ASchG), das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sowie das Ausländerbeschäftigungsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen. Der Beschäftigter übernimmt die alleinige Haftung für WB allenfalls aus der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehende Nachteile und hält WB diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Insbesondere hat der Beschäftigter etwaige über WB verhängte Strafen, die aus Gesetzesübertretung beim Beschäftigter resultieren, zu tragen.
- WB haftet nicht für allfällige durch beigestelltes Personal verursachte, beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden und/oder Folgeschäden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht.
- Erscheint eine überlassene Arbeitskraft nicht am vereinbarten Einsatzort, ist der Beschäftigter verpflichtet, WB darüber umgehend zu informieren.
- Da sowohl WB als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitschutzrechts gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und WB darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Die Normalarbeitszeit des von WB beigestellten Personals beträgt 40 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell verkürzter Arbeitszeit gilt auch für das WB-Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
- Außerhalb der Normalarbeitszeit wird für 50%ige Überstunden ein 30%iger Überstundenzuschlag auf den vereinbarten Stundensatz und für 100%ige Überstunden ein 60%iger Überstundenzuschlag auf den vereinbarten Stundensatz verrechnet. Die Überstundendurchrechnung erfolgt – außer im Falle anders lautender vertraglicher Vereinbarung – nach den gesetzlichen Bestimmungen (AZG), sodass die Überstunden grundsätzlich wöchentlich durchzurechnen sind.
Sollte die Normalarbeitszeit im Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Morgens fallen (Nachtarbeit) bzw. an Sonn- und Feiertagen, wird pro Stunde ein Aufschlag von € 5,00 verrechnet. - Von WB entliehene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen noch zum Inkasso für WB berechtigt.
- WB wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.
- Sollte die Einsatzdauer im Vorfeld dieses Vertrages nicht schriftlich festgelegt sein, gelten für beide Vertragspartner folgende Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, wobei Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben: in den ersten drei Wochen der Überlassung täglich, ab der 4. Woche beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen, jeweils zum Wochenende. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat der das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von vier Wochen nach Einsatzende zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit pro Woche mal vereinbartem Normalstundensatz). Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung der Personalbereitstellung bei höherer Gewalt, unentschuldigtem Fernbleiben des Mitarbeiters von der Arbeit, Tod des Mitarbeiters, etc. 12. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, keine vom Auftragnehmer angebotenen bzw. entliehenen Personen binnen den ersten 3 Monaten abzuwerben. Falls der Auftraggeber während dieser Zeit angebotene bzw. entliehene Personen abwirbt, wird dafür ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von (Std.-Satz x 30) x 5 pro Fall vereinbart.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese vereinbarte Summe sofort bei bekannt werden einer Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Als Abwerbung gilt jede Aufnahme einer Tätigkeit beim Auftraggeber (gilt auch für dessen Konzernunternehmungen und über Dritte) innerhalb der vorgesehenen Frist.
- Integrationsleasing für Angestellte:
Nach Beendigung des 6. Monats hat der Beschäftiger die Möglichkeit, nach Absprache mit der WB den Dienstnehmer, zu übernehmen. Vereinbart wird immer zum Monatsletzten. Die Bekanntgabe hat 3 Wochen vor Übernahmetermin zu erfolgen.
Dabei fallen folgende einmalige Kosten an:
a) Stundensatz von € 25,- bis € 35,-:
Nach Beendigung des 6. Monats der Überlassung: (Std.-Satz x 29) x 3
Nach Beendigung des 7. Monats der Überlassung: (Std.-Satz x 29) x 2
Nach Beendigung des 8. Monats der Überlassung: Std.-Satz x 29
b) Stundensatz über € 35,-:
Nach Beendigung des 6. Monats der Überlassung: (Std.-Satz x 28) x 3
Nach Beendigung des 7. Monats der Überlassung: (Std.-Satz x 28) x 2
Nach Beendigung des 8. Monats der Überlassung: Std.-Satz x 28
Nach dem 9. Monat der Überlassung entstehen in keinem Fall zusätzliche Kosten. - Integrationsleasing für Arbeiter:
Nach Beendigung des 9. Monats der Überlassung entstehen bei Übernahme keinerlei Kosten. - Die Honorarabrechnung erfolgt wie im Angebot angegeben. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot seitens WB erteilt, ist WB berechtigt, jenes Honorar zu fordern, das ihren üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht. Sollte keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein, ist das Zahlungsziel mit 10 Tagen netto festgelegt.
- Sollten sich in der Zeit der Überlassung gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Lohnerhöhungen ergeben, werden diese automatisch prozentuell, im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung, auf die nächste 10-Cent-Stelle aufgerundet, dem Stundensatz aufgerechnet. Bei Beschäftigung über die vereinbarte oder voraussichtliche Beschäftigungsdauer hinaus, gilt das vereinbarte Honorar für die weitere Dauer der Beschäftigung fort.
- Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug geraten, dies gilt auch bei teilweiser Bezahlung, aus welchen Gründen auch immer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die überlassene Arbeitskraft unter Wahrung des Entlohnungsanspruches bis zur Bezahlung des ausstehenden Entgeltes vom Unternehmen des Entleihers abzuziehen. Zudem steht dem Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit das Recht zu, den Vertrag einseitig ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aufzulösen. Eine Nachfristsetzung zur Begleichung des ausstehenden Entgeltes ist nicht erforderlich. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2 % über dem Basiszinssatz) als vereinbart. Sollte der Auftragnehmer die Stundenlisten nach erbrachter Leistung nicht binnen 3 Tagen nach Abgabe oder vorlegen durch unseren Mitarbeiter zeichnen, besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter abgezogen werden kann und dass der Vertrag aufgelöst wird.
- Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegenüber WB mit dem Honorar für die Personalbereitstellung aufzurechnen, es sei denn, diese Forderungen wären gerichtlich festgestellt oder von WB schriftlich anerkannt worden. Zudem wird ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar ausgeschlossen.
- WB ist zudem berechtigt, den Vertrag außer dem Fall des Punktes 17. (Zahlungsverzug) mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt oder seine Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften verletzt, über das Vermögen des Beschäftigers der Ausgleich oder Konkurs eröffnet oder mangels Kostendeckung abgewiesen wird, der Betrieb des Beschäftigers von Streik oder Aussperrung betroffen ist, oder die Leistung durch WB wegen höherer Gewalt, insbesondere Krankheit auch infolge Unfalles einer oder mehrerer Arbeitskräfte nicht erbracht werden können.
- Wenn der Auftraggeber die zu überlassene Arbeitskraft aufgrund eines positiven Covid-Testergebnisses jedoch ohne Krankheitssymptome auffordert die Betriebsstätte zu verlassen und der Auftraggeber somit die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft verweigert, obwohl die überlassene Arbeitskraft unter Einhaltung der derzeitigen Gesetzeslage (Verweis auf die neue Verordnung ab 01.08.2022) eine Arbeitserbringung trotz positiven Covid-Testergebnisses mit einer FFP2-Maske und entsprechenden Hygienemaßnahmen erbringen möchte und kann (da keine Krankheitssymptome vorliegen), wird der Auftraggeber der WB die für diese Zeit anfallenden laufenden Entgeltkosten samt Nebenkosten (Lohnabgaben, Gebühren, ggfs aliquote Sonderzahlungen) nach Rechnungslegung ersetzen.
- Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.
- Als Gerichtsstandort gilt Wien. Es gilt österreichisches Recht.